Ordnen Sie Immobilien dem Umlaufvermögen zu, können Sie hierfür nicht die „normale“ Abschreibung geltend machen. Gleichwohl können Sie die nach dem Fördergebietsgesetz zulässige Sonder Sonderabschreibung auch auf Ihre Herstellungsarbeiten an Gebäuden des Umlaufvermögens anwenden.
Der Bundesfinanzhof bestätigt dies in einem aktuellen Urteil. Im zugrundeliegenden Streitfall wurden die von einer Kommanditgesellschaft als Zwischenerwerberin zum Zweck der Sanierung und Privatisierung erworbenen Grundstücke und Gebäude dem Umlaufvermögen zugeordnet. Die Immobilien gehören - wie bei jedem gewerblichen Grundstückshändler - zum Umlaufvermögen. |