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Mandanteninformationen

Sonderabschreibung von 5% pro Jahr wieder eingeführt
01.04.2023
 

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 eine Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung beansprucht werden konnte. Diese Förderung galt aber nur, wenn der Bauantrag in den Jahren 2019 bis 2021 gestellt bzw. die Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Mit Beginn des Jahres 2022 war für Neubauprojekte somit keine Sonderabschreibung mehr möglich.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung in modifizierter Form wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Ef­fizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Nachgewiesen werden muss dies durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG).

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung dürfen maximal 2.500 € pro qm Wohnfläche angesetzt werden (damals 2.000 €).

Hinweis: Die Baukostenobergrenze (4.800 €) ist nicht mit der Förderhöchstgrenze (2.500 €) zu verwechseln, denn Erstere entscheidet über das „Ob“ der Förderung, während Letztere nur die Höhe der Abschreibung deckelt.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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