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Neuregelungen zum Vorsteuerabzug bei Forschungstätigkeiten erlassen
01.05.2023
 

Finanzämter haben die unternehmerischen Betätigungen von Forschungseinrichtungen steuerlich bisher unterschiedlich behandelt. Um künftig eine bundeseinheitliche Beurteilung des Vorsteuerabzugs bei Forschungstätigkeiten sicherzustellen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Neu sind spezielle Regelungen zur Abgrenzung des unternehmerischen vom nichtunternehmerischen Bereich der Forschungseinrichtungen. Dabei zeigt sich das BMF mit der Qualifizierung als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer großzügig und stuft jede Forschungseinrichtung mit der Absicht, ihre Forschungsergebnisse nachhaltig zur Einnahmenerzielung zu verwenden, als Unternehmerin ein.

Unterschieden wird zwischen Eigen- und Auftragsforschung - hierbei ist die Verwendungsabsicht maßgeblich. Die Eigenforschung erfolgt aus eigener Initiative und unentgeltlich. Auftragsforschung liegt vor, wenn von einem Dritten initiierte Forschung entgeltlich für diesen betrieben wird. Dabei ist die Grundlagenforschung ausdrücklich mit einzubeziehen, soweit sie dazu dient, die unternehmerische Verkaufstätigkeit zu steigern und die Marktposition zu stärken.

Die Grundlagenforschung wird als notwendige Vorbereitungshandlung zur unternehmerischen Verwertung betrachtet. Somit besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Grundlagenforschung (Eigenforschung) in einem abgrenzbaren Teilbereich ausgeübt wird, der keine nachhaltigen Einnahmen erzielt (z.B. getrenntes Institut). Dann ist dieser Teilbereich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen; der Vorsteuerabzug wird versagt.

Das BMF nennt ein Beispiel, das für Forschende im Bereich des Gesundheitswesens relevant ist. Öffentlich finanzierte Forschungstätigkeiten können dem unternehmerischen Bereich mit Vorsteuerabzug zugeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus der Forschung vermarktet oder im Bereich der Auftragsforschung genutzt werden. Bei zuschussfinanzierten Forschungstätigkeiten sind jedoch auch gemeinnützigkeitsrechtliche Risiken zu beachten.

Hinweis: Für viele Forschungseinrichtungen dürfte sich der Vorsteuerabzug verbessern. Allerdings sind auch die Anforderungen des Gemeinnützigkeits-, Zuwendungs- und Beihilferechts zu berücksichtigen, um die Rückforderung von Zuschüssen oder den Verlust der Gemeinnützigkeit zu vermeiden.

 

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