Ein Gewerbesteuermess- oder Verlustfeststellungsbescheid muss von Amts wegen aufgehoben oder geändert werden, wenn
• der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert wird und
• die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Änderung des Gewerbesteuermessbescheids in Organschaftsfällen auch bei einer Gewinnänderung auf der Ebene der Organgesellschaft möglich ist. Nach seiner Auffassung ist dies möglich, obwohl die Gewerbeerträge für die Organgesellschaft einerseits und den Organträger andererseits getrennt ermittelt werden.
Hinweis: Änderungsbescheide sollten Sie grundsätzlich von uns prüfen lassen. Bestandskräftige Steuerbescheide können nur bei eigenständiger Korrekturvorschrift durch die Finanzverwaltung geändert werden.
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