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Mandanteninformationen

Vereitelt Sterbegeld den Abzug außergewöhnlicher Belastungen?
01.12.2023
 

Kosten für die Beerdigung eines nahen Angehörigen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie nicht durch das erhaltene Erbe gedeckt werden können. Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Lebensversicherung müssen allerdings vom absetzbaren Betrag abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass steuerpflichtige Ersatzleistungen nicht in Abzug gebracht werden müssen. Im Streitfall war eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verstorben. Ihre Tochter hatte infolgedessen ein Sterbegeld von 6.500 € erhalten. Diese Ersatzleistung beruhte auf einer Regelung im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, nach der beim Tod eines Beschäftigten das Tabellenentgelt für die letzten drei Monate an die Ehepartner oder Kinder ausgezahlt wird. Das Finanzamt setzte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte an und kürzte die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beerdigungskosten um das Sterbegeld. Der BFH hat der Tochter jedoch einen Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen zugestanden und entschieden, dass nur steuerfreie Ersatzleistungen gegenzurechnen sind.

Einkommensteuerpflichtige Leistungen dürfen da­gegen nicht zu einer Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen führen. Eine Vorteilsanrechnung soll schließlich eine steuerliche Doppelentlastung (durch Steuerfreiheit der Leistung und vollen Abzug der Kosten) vermeiden. Das Sterbegeld war ein steuerpflichtiger Versorgungsbezug, so dass die Beerdigungskosten aus zu versteuerndem Einkommen finanziert worden waren. Würde man das Sterbegeld in diesem Fall auf die Beerdigungskosten anrechnen, käme es zu einer unzulässigen doppelten steuerlichen Belastung (Besteuerung der Leistung und Kürzung der absetzbaren Kosten).

Hinweis: Abziehbare Beerdigungskosten sind unter anderem die Ausgaben für Bestattungsunternehmen, Überführung, Sarg, Urne, ein an­gemessenes Grabmal, Krematorium, Friedhofsverwaltung, Grabstätte, Blumenschmuck, öffentliche Gebühren und Trauerkarten. Das Finanzamt erkennt Kosten von bis zu 7.500 € an (Angemessenheitsgrenze). Nicht abziehbar sind dagegen die Kosten für die Bewirtung der Trauergäste, deren An- und Abreise, Trauerkleidung und Kosten der Grabpflege.

 

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