Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen?
18.03.2009
 

Anforderungen an den Nachweis von Ausfuhrlieferungen

Ausfuhrlieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, vorausgesetzt, Sie können als Unternehmer die erforderlichen Nachweise gegenüber der Finanzverwaltung erbringen. Sie müssen den Ausfuhrnachweis regelmäßig durch einen Beleg führen, der den Namen und die Anschrift des Unternehmers, die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands, den Ort und den Tag der Ausfuhr sowie eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates enthält. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs reicht der Ausfuhrnachweis grundsätzlich aus.

Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachweise vorliegen. Dann müssen Sie gegenüber der Finanzverwaltung weitere Belege (z.B. internationaler Zulassungsschein oder Ausfuhrkennzeichen) als Nachweise für die Ausfuhrlieferungen erbringen. Hinweis: Die Kontrolle der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen und die damit verbundene Überprüfung des buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweises erfolgen regelmäßig im Rahmen von Umsatzsteuersonderprüfungen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG