Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten müssen Sie in der Handels- und Steuerbilanz zwingend bilden. Für Ertragsteuern dürfen Sie sie bilden, wenn die Steuern nach steuerrechtlichen Vorschriften bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich oder rechtlich entstanden sind. Rückstellungen müssen Sie wieder auflösen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihre Bildung an späteren Bilanzstichtagen entfallen.
Laut Bundesfinanzhof ist eine steuerwirksam gebildete Rückstellung für Nachforderungszinsen auf Körperschaftsteuern, die nach dem 01.01.1999 aufgelöst werden muss, nicht steuerrechtlich zu neutralisieren. Nachzahlungszinsen auf
Personensteuern sind ab dem Veranlagungszeitraum 1999 steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Somit erhöht eine überhöhte Steuerzinsrückstellung, die im Bildungsjahr noch einkünftemindernd berücksichtigt worden ist, im Jahr der Auflösung das steuerliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft, und zwar ungeachtet des zum 01.01.1999 eingeführten Abzugsverbots. |