Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Weihnachtsmarktverkauf vereitelt erweiterte Gewerbesteuerkürzung
01.11.2023
 

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des zuletzt für den Grundbesitz festgestellten Einheitswerts. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

·      der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und

·      zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt eindrucksvoll, dass schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird.

Im Streitfall hatte ein Grundstücksunternehmen jährlich an einem Adventswochenende vier Weihnachtsmarktstände auf einem Weihnachtsmarkt eines gemeinnützigen Vereins betrieben. Den Gewinn spendete das Unternehmen stets an den Verein. Der BFH hat gleichwohl entschieden, dass dem Unternehmen die erweiterte Kürzung zu versagen war. Die Aktivitäten auf dem Weihnachtsmarkt waren eine kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeit. Unerheblich war für das Gericht, dass der erzielte Gewinn anschließend einem gemeinnützigen Verein gespendet worden und im Vergleich zu den erzielten Umsätzen aus der Grundbesitzvermietung äußerst gering war.

Hinweis: Grundstücksunternehmen sollten also darauf achten, dass sie ihre erweiterte Kürzung nicht durch artfremde Nebentätigkeiten aufs Spiel setzen. Der Urteilsfall zeigt eindrucksvoll, dass sogar ein geringfügiges Engagement im gemeinnützigen Bereich steuerlich erhebliche Folgen haben kann.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG