Ihren Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) können Sie grundsätzlich erfolgsneutral in eine Kapitalgesellschaft einbringen, wenn nicht nur die Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens, sondern zugleich die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Anteils zählenden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eingebracht werden. Zurzeit ist die Frage, ob die Beteiligung eines Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt, noch nicht höchstrichterlich entschieden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der zugleich an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, seinen Mitunternehmeranteil erfolgsneutral in eine Kapitalgesellschaft einbringen, wenn er bei der GmbH seinen geschäftlichen Willen nicht durchsetzen kann. Die Beteiligung an der Komplementär-GmbH sei bei funktionaler Betrachtung in diesem Fall keine wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils.
Die unentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft führt laut BFH zur Aufdeckung der stillen Reserven.
Hinweis: Bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern und Umstrukturierungen innerhalb des Unternehmens sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit uns suchen, um ungewollte steuerliche Folgen und daraus resultierende finanzielle Belastungen zu vermeiden. |