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Mandanteninformationen

Schulkosten belasten nicht außergewöhnlich
01.11.2023
 

Besucht Ihr Kind eine Privatschule, können Sie die Schulkosten unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, und zwar 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 € jährlich. Das Finanzgericht Münster

 (FG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Aufwendungen für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Die Kläger haben eine Tochter, die in den Streitjahren ein staatlich anerkanntes Internatsgymnasium besuchte. Der Schülerin waren durch den Amtsärztlichen Dienst eine besondere Lernbegabung und eine sehr hohe Intelligenz bescheinigt worden. Durch die ständige Unterforderung an ihrer bisherigen Schule seien bei ihr behandlungsbedürftige psychosomatische Beschwerden aufgetreten. Die Amtsärztin befürwortete daher den Besuch einer Schule mit entsprechender Förderung aus gesundheitlichen Gründen. Die Kläger machten die gezahlten Schulgelder, soweit sie nicht bereits als Sonderausgaben berücksichtigt wurden, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Das FG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, weil es sich hier nicht um Krankheitskosten, sondern vielmehr um Kosten der privaten Lebensführung handle. Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule könnten nur unter bestimmten Umständen als Krankheitskosten berücksichtigt werden. Selbst bei einem infolge einer Krankheit lernbehinderten Kind seien die Privatschulaufwendungen grundsätzlich durch den Kinderfreibetrag, den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und das Kindergeld abgegolten. Erforderlich für einen Abzug sei, dass die Privatschule zum Zweck der Heilbehandlung besucht werde.

Im Streitfall war allerdings nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch medizinisch indiziert war, und im Internat wurde auch keine spezielle Heilbehandlung durchgeführt. Zudem besuchte das Kind das Internat im Hinblick auf seine Hochbegabung - die aber keine Krankheit ist. Der Schulbesuch konnte somit nicht als Heilbehandlung angesehen werden.

 

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