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Mandanteninformationen

Unentgeltlicher Nießbrauch an Kinder kann steuerlich anzuerkennen sein
01.12.2023
 

Um die steuerlichen Grundfreibeträge der eigenen Kinder (2023: 10.908 € pro Person und Jahr) auszunutzen, spielen Eltern häufig mit dem Gedanken, eigene Einkunftsquellen wie Mietobjekte oder Kapitalvermögen auf ihren Nachwuchs zu übertragen. Erkennt das Finanzamt eine solche Gestaltung an, können die Kinder ihren Grundfreibetrag ausschöpfen, der ansonsten steuerlich ungenutzt verfallen wäre.

Ein neues Steuergestaltungsmodell, das nur zu einer vorübergehenden Umleitung von Einkunftsquellen führt, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) anerkannt. Im Streitfall hatten Eltern ein Geschäftsgrundstück an eine GmbH vermietet, deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer zunächst der Vater und später die Mutter war. Die GmbH zahlte den Eltern eine Miete von 4.000 € pro Monat (später 4.200 € pro Monat).

Um die Mieteinkünfte auf ihre 14 und zehn Jahre alten Kinder zu verlagern, räumten die Eltern ihnen für acht Jahre einen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Die Vermieterstellung sollte für die Dauer des Nießbrauchs auf die Kinder übergehen und später wieder an die Eltern als Eigentümer zurückfallen. Ein Ergänzungspfleger des Amtsgerichts erteilte für die Kinder die notwendige Genehmigung. Das Finanzamt ging jedoch von einem steuerlichen Gestaltungsmissbrauch aus und rechnete die Vermietungseinkünfte weiterhin den Eltern zu, statt sie bei den Kindern anzusetzen.

Der BFH hat die Gestaltung jedoch gebilligt und entschieden, dass den Kindern die Vermietungseinkünfte steuerlich zuzurechnen waren. Nach Ansicht des Gerichts lag kein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da die Kinder die Immobilie als Nießbraucher an einen fremden Dritten (nämlich die GmbH) vermietet hatten. Auch die Befristung der Übertragung war laut BFH nicht rechtsmissbräuchlich. Die Einräumung des Nießbrauchs begründete nur die Übertragung der Einkunftsquelle; der sich daraus ergebende Steuervorteil (Ausnutzung des Grundfreibetrags der Kinder) war unerheblich. Durch die Gestaltung seien keine weiteren steuerlichen Vorteile erzielt worden (z.B. Verlagerung von Unterhaltsaufwendungen). Die GmbH habe die Miete für die Geschäftsräume auch vor dem Nießbrauch als Betriebsausgabe abziehen können.

Hinweis: Setzen Sie bei solchen Gestaltungen auf unsere fachkundige Umsetzung, um das Steuersparpotential auszunutzen!

 

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