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Mandanteninformationen

Mitarbeiterüberlassung - Regelmäßige Arbeitsstätte oder Auswärtstätigkeit?
27.04.2010
 

Arbeitnehmer können für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nur die Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten steuermindernd abziehen. Bei einer Auswärtstätigkeit können sie die Aufwendungen jedoch mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer steuerlich geltend machen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt klargestellt, wann bei einem Einsatz eines Arbeitnehmers beim Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitstätte und wann eine Auswärtstätigkeit vorliegt.

Der Bundesfinanzhof hatte dazu mehrfach entschieden, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist - selbst wenn jener beim Kunden längerfristig eingesetzt wird. Dieser Einschätzung hat sich das BMF im Grundsatz angeschlossen. Betriebliche Einrichtungen von Kunden des Arbeitgebers sind danach keine regelmäßigen Arbeitsstätten seiner Arbeitnehmer - und zwar unabhängig von der Dauer der dortigen Tätigkeit.

Beispiel 1: Ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer wird von einer Zeitarbeitsfirma einem Kunden als kaufmännischer Mitarbeiter überlassen. Der Überlassungsvertrag enthält keine zeitliche Befristung („bis auf weiteres“). Auch in diesem Fall liegt beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte in der außerbetrieblichen Einrichtung vor. Der Arbeitnehmer übt vielmehr eine Auswärtstätigkeit aus.

Etwas anderes gilt nach Auffassung der Verwaltung jedoch dann, wenn ein Arbeitnehmer von einem Arbeitnehmerverleiher (Arbeitgeber) für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses zum Verleiher

• dem Entleiher (zur Tätigkeit in dessen betrieblicher Einrichtung) überlassen oder

• mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher (Kunden) eingestellt wird.
 

Beispiel 2: Der Arbeitnehmer (technischer Zeichner) ist von der Zeitarbeitsfirma ausschließlich für die Überlassung an die Baufirma eingestellt worden; das Arbeitsverhältnis endet vertragsgemäß nach Abschluss des Bauvorhabens.
In diesem Fall liegt ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei der Baufirma eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor, denn die Tätigkeit dort ist nicht vor¬übergehend, sondern auf Dauer angelegt. Da der Arbeitnehmer ausschließlich für die Überlassung an die bestimmte Baufirma eingestellt worden ist, wird er nicht anders behandelt als ein entsprechender Arbeitnehmer, der unmittelbar bei der Baufirma angestellt wäre. Ein steuerfreier Reisekostenersatz oder Werbungskostenabzug ist somit nicht zulässig.

 

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