In einem Insolvenzverfahren kann der Schuldner eine Restschuldbefreiung beantragen, um nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren die Befreiung von Verbindlichkeiten zu erlangen, die er bis dahin gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht erfüllt hat. Dies kann bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich auch bei der Plan- und der Verbraucherinsolvenz.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten unter anderem auch Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, die Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Eine Voraussetzung ist, dass ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind, das heißt, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Insolvenzverfahren weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind, gegen die zudem keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Beim Planinsolvenzverfahren besteht die Möglichkeit, Vermögensverwertung und -verteilung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) zu regeln, indem man einen Insolvenzplan erstellt. Der Plan soll den Beteiligten (Insolvenzgläubiger und Schuldner) die Möglichkeit geben, die Zerschlagung des Unternehmens zu vermeiden und eine Sanierung oder Übertragung zu beschließen.
Hinweis: Die Besteuerung der Gewinne aus diesen Verfahren widerspricht den Zielen der InsO. Deshalb hat die Verwaltung Regeln erstellt, nach denen die Steuerbelastung (z.B. durch Stundung) vermindert oder gar vermieden werden kann (z.B. durch endgültigen Erlass der Steuerschuld). Wir prüfen gern alle bestehenden Möglichkeiten für Sie. |