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Mandanteninformationen

Neue Tatsachen - Bei grobem Verschulden keine nachträgliche Änderung möglich
01.06.2010
 

Sie können steuermindernde Tatsachen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist noch beim Finanzamt geltend machen, wenn die Steuerfestsetzung nach den Vorschriften der Abgabenordnung geändert werden kann. Soweit Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen, nachträglich bekannt werden, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung geändert werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn Ihnen kein grobes Verschulden zur Last gelegt werden kann. Entsprechendes gilt, wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung von uns erstellen lassen, denn auch ein eventuelles grobes Verschulden unsererseits würde Ihnen zugerechnet.

Der Bundesfinanzhof urteilt: Werden Zahnbehandlungskosten erst nachträglich bekannt, weil ein Steuerberater seinen Mandanten nicht nach solchen Aufwendungen gefragt hat, kann ihm grobes Verschulden zur Last gelegt werden. Seine Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass ein Dritter die Angaben und Unterlagen für den Steuerpflichtigen beibringt.

Hinweis: Deshalb sollten wir bei der Besprechung Ihrer Steuererklärung unbedingt nochmals alle steuerlich relevanten Fakten gemeinsam durchgehen, um keine steuermindernden Ausgaben zu übersehen!

 

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