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Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

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Mandanteninformationen

Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen
01.01.2024
 

Das Bundesfinanzministerium hat sich zum Steuersatz bei der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen geäußert. Im Umsatzsteuergesetz ist geregelt, dass bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden ist begünstigt. Bereits im Jahr 2022 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer begünstigt ist. Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung des BFH übernommen und den Umsatzsteuer-Anwen­dungserlass angepasst.

Hinweis: Diese Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es (auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers) nicht beanstandet, wenn sich der leistende Unternehmer für bis zum 31.12.2023 ausgeführte Leistungen auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

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