Haben Sie einen Gewerbebetrieb, unterliegt dieser grundsätzlich der Gewerbesteuer, soweit Sie ihn im Inland betreiben. Betreiben Sie Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag in die Anteile zu zerlegen, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen (Zerlegungsanteile). Zerlegungsmaßstab ist das Verhältnis
• der Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden, zu den Arbeitslöhnen, die an die Arbeitnehmer gingen, die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigt sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Lärmmessstationen als Betriebsstätten eines Verkehrsflughafens zu qualifizieren sind. Allerdings liege wegen eines fehlenden räumlichen Zusammenhangs keine mehrgemeindliche Betriebsstätte vor, wenn eine Verbindung mit den Lärmmessstationen (zur Datenübertragung) nur über allgemeine Kommunikationsleistungen besteht.
Hinweis: Zuvor hatte der BFH ähnlich über Windkraftanlagen geurteilt. Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde das Gewerbesteuergesetz geändert, so dass seitdem auch die Standortgemeinden der Windkraftanlagen nach einem besonderen Zerlegungsschlüssel am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden. |