Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 14.04.2010 beinhaltet viele Neuerungen, die alle Steuerzahler beachten sollten.
Degressive Abschreibung
Für Grundbesitz aus dem EU- und EWR-Raum können Sie rückwirkend für alle noch offenen Einkommensteuerbescheide die degressive Abschreibung nutzen - auch künftig für bis zu 50 Jahre. Das gelingt bei Immobilien, für die Sie den Bauantrag vor 2006 gestellt oder den notariellen Kaufvertrag bis Silvester 2005 abgeschlossen haben. Wann das selbstgebaute Gebäude tatsächlich fertiggestellt worden ist, spielt dabei keine Rolle.
Im Gegensatz zur linearen fallen bei der degressiven Abschreibung die Abschreibungssätze im Laufe der Jahre ab. Welcher Prozentsatz für ein Gebäude gilt, hängt vom Datum des Kaufvertrags oder des Bauantrags ab: Zwischen dem 01.01.1996 und dem 31.12.2003 sind das
• im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren 5 %,
• in den darauffolgenden sechs Jahren 2,5 % und
• in den 36 Jahren danach 1,25 %.
Zwischen dem 01.01.2004 und dem 31.12.2005 beträgt er
• im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren 4 %,
• in den darauffolgenden acht Jahren 2,5 % und
• in den 32 Jahren danach 1,25 %.
Gemeinnützige Zwecke
Spenden, Mitgliedsbeiträge und Stiftungszuwendungen sind in allen offenen Fällen auch dann rückwirkend absetzbar, wenn sie an Einrichtungen in anderen EU- oder EWR-Staaten gehen. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie die Zuwendungen an eine Körperschaft leisten, die von der Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde, wenn sie also nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Als Sonderausgabe absetzbar sind Spenden seit 2007 mit einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und Zuwendungen an eine Stiftung bis zu 1 Mio. €.
Hinweis: Die Finanzbehörden können alle Belege verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit erfüllt sind, nötig erscheinen. Erweist sich die Nachprüfung als schwierig, dürfen die Beamten den Steuerabzug verweigern, sofern ihnen keine geeigneten Nachweise oder ausreichenden Unterlagen vorgelegt werden.
Altersvorsorge
Die Riester-Förderung passt sich in drei Punkten an Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs an:
Ausländische Arbeitnehmer: Personen, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten - sogenannte Grenzgänger und Wanderarbeiter -, wird unabhängig von ihrer unbeschränkten Steuerpflicht ein unmittelbarer Zugang zur privaten Altersvorsorgezulage eingeräumt. Ausreichend ist, in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem (gesetzliche Rentenversicherung oder Beamtenversorgung) pflichtversichert zu sein. Dann gibt es unter Umständen sogar für den Ehegatten und die Kinder Zulagen - selbst wenn sie jenseits der Grenze leben.
Wohn-Riester: Die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags kann auch für die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum im EU- oder EWR-Ausland eingesetzt werden. Erforderlich bleibt aber, dass die begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten ist. Damit sind Ferienhäuser im Ausland weiterhin von der Förderung ausgeschlossen.
Auslandsumzug: Zieht ein Berechtigter ins EU- oder EWR-Ausland um, wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurückgefordert. Sie muss weiterhin nur dann zurückgezahlt werden, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer oder Auslandsrentner in einen Drittstaat umzieht oder die Zulageberechtigung aus anderen Gründen endet. Bei Umzug in ein Drittland besteht jedoch die Möglichkeit, die Tilgung des Rückzahlungsbetrags bis zu Beginn der Auszahlungsphase zu stunden.
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