Erhalten Sie neben Ihrem Grundlohn einen Zuschlag für Nachtarbeit, ist Letzterer bis zu 25 % des Grundlohns lohnsteuerfrei. Die Steuerfreiheit wird jedoch nur dann gewährt, wenn Sie tatsächlich Nachtarbeit leisten. Als Nachweis muss Ihr Arbeitgeber Einzelaufstellungen über die nachts erbrachten Arbeitsstunden führen.
Allerdings hat der Bundesfinanzhof in solchen Fällen für Erleichterung gesorgt, in denen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung fast ausschließlich nachts erbringen. Sind die Zuschläge dann vereinbarungsgemäß so bemessen, dass sie auch unter Einbeziehung von Urlaub und sonstigen Fehlzeiten - aufs Jahr bezogen - die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllen, bedarf es ausnahmsweise weder einer Aufzeichnung noch einer jährlichen Abrechnung. |