Das Saarländische Finanzgericht stellt zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern fest: Aufwendungen für Bildungsreisen eines Beamten sind unabhängig davon, ob er im Sonderurlaub oder in seiner Freizeit fährt, keine Werbungskosten. Bei Kosten für Telefon, Handy oder Internet kommt es zur Ermittlung des beruflichen Umfangs besonders auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers an. Weil er insoweit zur Beweisvorsorge verpflichtet ist, sollte er geeignete Aufzeichnungen führen. Die Qualifizierung als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn die normale bürgerliche Nutzung möglich und üblich ist.
Die Richter erläuterten ergänzend:
Reisekosten: Da diese sowohl der beruflichen als auch der privaten Lebensführung angehören können, sind sie nur abziehbar, wenn das berufliche Interesse weitgehend überwiegt. Soweit sich kein beruflich veranlasster Teil objektiv, sicher und leicht abgrenzen lässt, bleibt der Abzug aus. Hier ist in erster Linie auf den Zweck der Reise abzustellen. Als unmittelbarer beruflicher Anlass gilt das Aufsuchen eines Geschäftsfreundes, das Halten eines Vortrags auf einem Fachkongress oder die Durchführung eines Forschungsauftrags. Anders werden Gruppen- oder Kongressreisen zu Studien- oder Informationszwecken beurteilt.
Telekommunikation: Erlaubt ein Kostenblock keine präzise Zuordnung (etwa einzelner Gesprächskosten) zum beruflichen oder privaten Bereich, so ist der beruflich veranlasste Teil zu schätzen. Dazu sollte der Arbeitnehmer geeignete Aufzeichnungen führen, denn eine abstrakte Erklärung, er müsse sich laufend mit seinem Arbeitgeber in Kontakt setzen, reicht nicht.
Berufskleidung: Aufwendungen für Kleidung und Reinigung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung - auch wenn sie der Berufsförderung dienen. Ein Abzug als Werbungskosten kommt nur in Betracht, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, deren Verwendungsbestimmung entweder durch ihre Unterscheidungs- oder Schutzfunktion zum Ausdruck kommt. |