In einem Insolvenzverfahren kann der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, um nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren von Verbindlichkeiten befreit zu werden, die er gegenüber den Insolvenzgläubigern nicht erfüllt hat. Dies kann zu steuerpflichtigen Gewinnen führen; Entsprechendes gilt bei der Plan- und der Verbraucherinsolvenz.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht auch Personen, die selbständig tätig waren, die Restschuldbefreiung. Eine Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Verfahrenseröffnung weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind, gegen die zudem keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Beim Planinsolvenzverfahren kann die Vermögensverwertung und -verteilung abweichend von den gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) geregelt werden: Ein Insolvenzplan soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, das Unternehmen zu sanieren oder zu übertragen.
Hinweis: Da die Besteuerung von Gewinnen aus den vorgenannten Verfahren den Zielen der InsO widerspricht, hat die Verwaltung Regelungen getroffen, nach denen die Steuerbelastung (z.B. durch Stundung) vermindert oder sogar vermieden werden kann (z.B. durch endgültigen Erlass der Steuerschuld). |