Zahlen Sie einem Vermögensverwalter ein gesondertes Entgelt für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien, müssen Sie dieses Strategieentgelt als Anschaffungskosten für den Erwerb der Kapitalanlagen berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof ordnet es nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu. Anleger können dieses Urteil im Hinblick auf die seit dem 01.01.2009 geltende Abgeltungsteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen begrüßen. Bei der Abgeltungsteuer wirken sich die Anschaffungskosten (einschließlich Anschaffungsnebenkosten) steuermindernd aus, da im Ergebnis nur die tatsächliche Wertsteigerung versteuert wird. Werbungskosten können hier nicht mehr berücksichtigt werden. |