Liebhaberei - Besondere Kriterien bei künstlerischer Tätigkeit im Nebenberuf
02.06.2010
Das Finanzgericht München hat Grundzüge aufgestellt, wann bei einer nebenberuflich ausgeübten künstlerischen Tätigkeit Liebhaberei vorliegt, so dass sich Verluste steuerlich nicht absetzen lassen. Das ist der Fall, wenn ein Freiberufler über Jahre hinweg Verluste erzielt, nur an wenigen Ausstellungen teilnimmt und sonst keine Bemühungen nachweisen kann, aktiv nach Absatzmöglichkeiten gesucht zu haben. Gegen die Gewinnerzielungsabsicht sprach im Urteilsfall, dass eine andere Haupttätigkeit des Künstlers seine Existenzgrundlage bildete und überhaupt erst die Basis für die Kompensation der Verluste aus seiner künstlerischen Tätigkeit schuf.