Planen Sie eine Feier, die mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängt? Dann könnten die dabei entstehenden Aufwendungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben Ihre Steuerlast mindern. Dies hat der Bundesfinanzhof im Zusammenhang mit der Abschiedsfeier eines in Ruhestand getretenen angestellten Oberarztes noch einmal klargestellt. Die Beurteilung, ob die Kosten einer Feier beruflich oder privat veranlasst sind, sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. In erster Linie sei auf den Anlass abzustellen, welcher allerdings lediglich ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium darstelle. Zudem sei von Bedeutung,
• wer als Gastgeber auftritt,
• wer die Gästeliste bestimmt,
• ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, Verbandsvertreter oder private Bekannte bzw. Angehörige des Ausrichters handelt,
• an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet,
• ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und
• ob das Fest einen privaten Charakter hat.
Hinweis: Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass dürfen Sie nur zu 70 % abziehen. Zum Nachweis müssen Sie Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen. |