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EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

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Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
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Mandanteninformationen

Steueränderungen - Anpassungen an EU-Recht
24.06.2010
 

Das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften bringt viele Neuerungen, sowohl für Unternehmer, als auch solche, die zu kennen sich für alle Steuerzahler lohnt.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Tätigen Unternehmer grenzüberschreitende Umsätze, müssen sie ab Juli 2010 geänderte Meldezeitpunkte für die ZM beachten. Für Lieferungen innerhalb der EU gilt nun ein monatlicher Abgaberhythmus. Dafür muss das Formular erst bis zum 25. des Folgemonats der Lieferung abgegeben werden. Beträgt die Summe der innergemeinschaftlichen Lieferungen im Quartal weniger als 50.000 €, kann die ZM weiterhin quartalsweise abgegeben werden. Bis Ende 2011 gilt sogar eine Übergangsfrist mit einer Schwelle von 100.000 €.

Hinweis: Derzeit können Unternehmer die ZM einen Monat später einreichen, wenn sie eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung nutzen. Dennoch ist es unerlässlich, die EDV-Buchhaltung noch im ersten Halbjahr 2010 an die neuen Meldepflichten anzupassen.

Die Änderung betrifft nur Warenversendungen in der EU. Wer sowohl solche als auch Dienstleistungen grenzüberschreitend tätigt, sollte aus Vereinfachungsgründen ganz auf die monatliche Abgabe umsteigen.

Mitarbeiterbeteiligung

Ab sofort können Arbeitgeber Mitarbeiterbeteiligungen von bis zu 360 € pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei zuwenden. Dies gilt auch dann, wenn die Anteile am Unternehmen oder einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Damit kann ein Arbeitnehmer auf jährlich 360 € Gehalt verzichten, die der Betrieb in Belegschaftsaktien anlegt, und den Betrag mangels Steuerabzügen brutto ansparen.

Hinweis: Diese 360 € sind auch sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
 

Postdienste

Ab 01.07. werden flächendeckende Postdienstleister ebenso von der Umsatzsteuerpflicht befreit wie die Deutsche Post bisher. Von der Steuer ausgenommen sind dann Briefsendungen bis 2.000 g, Pakete bis 10 kg sowie Einschreiben und Wertsendungen. Wenn Unternehmer die Vorsteuer aus ihren Eingangsleistungen nicht voll absetzen können, müssen sie bei Leistungen der Deutschen Post in einigen Bereichen höhere Bruttoaufwendungen einkalkulieren.

Degressive Abschreibung

Für Grundbesitz aus EU und EWR kann rückwirkend für alle noch offenen Einkommensteuerbescheide die degressive Abschreibung genutzt werden - auch künftig für bis zu 50 Jahre. Das gelingt bei Immobilien, für die vor 2006 der Bauantrag gestellt oder der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Bei der degressiven Absetzung fallen die Abschreibungssätze im Laufe der Jahre ab; welcher Prozentsatz gilt, hängt vom Datum des Kaufvertrags oder des Bauantrags ab.

01.01.1996 bis 31.12.2003:

• im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren 5 %
• in den darauffolgenden sechs Jahren 2,5 %
• in den 36 Jahren danach 1,25 %

01.01.2004 bis 31.12.2005:

• im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren 4 %
• in den darauffolgenden acht Jahren 2,5 %
• in den 32 Jahren danach 1,25 %

Gemeinnützige Zwecke

Spenden, Mitgliedsbeiträge und Stiftungszuwendungen sind in allen offenen Fällen auch dann rückwirkend absetzbar, wenn sie an Einrichtungen in anderen EU- oder EWR-Staaten gehen. Voraussetzung ist lediglich, die Zuwendungen an eine Körperschaft zu leisten, die von der Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte. Als Sonderausgabe absetzbar sind Spenden seit 2007 mit einheitlich 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte und Zuwendungen bis zu 1 Mio. €.

Altersvorsorge

Die Riester-Förderung passt sich in drei Punkten an Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs an:

• Ausländische Arbeitnehmer: Personen, die im Ausland wohnen, aber in Deutschland arbeiten, wird unabhängig von ihrer unbeschränkten Steuerpflicht ein unmittelbarer Zugang zur privaten Altersvorsorgezulage eingeräumt. Wenn ein Riester-Sparer in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert ist, gibt es unter Umständen sogar für den Ehegatten und die Kinder Zulagen - selbst wenn sie jenseits der Grenze leben.

• Wohn-Riester: Die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags kann auch für die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum im EU- oder EWR-Ausland eingesetzt werden. Weiter erforderlich bleibt, dass die begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten ist.

• Auslandsumzug: Zieht ein Berechtigter ins EU- oder EWR-Ausland um, wird die steuerliche Förderung nicht mehr zurückgefordert. Sie muss weiterhin nur dann zurückgezahlt werden, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer oder Auslandsrentner in einen Drittstaat zieht oder die Zulageberechtigung aus anderen Gründen endet. Bei Umzug in ein Drittland besteht jedoch die Möglichkeit, die Tilgung des Rückzahlungsbetrags bis zu Beginn der Auszahlungsphase zu stunden.

 

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