Außerordentliche Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und zumindest zwölf Monate umfasst. Allerdings hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden, dass keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt während einer mehrjährigen Auseinandersetzung beratend tätig ist und sein Honorar erst zum Abschluss erhält. Bei Freiberuflern sei es nicht ungewöhnlich, für mehrjährige Tätigkeiten entlohnt zu werden; schwankende Einnahmen seien typisch, jedenfalls nicht ungewöhnlich. Die Tarifermäßigung hat das FG also versagt, so dass das Honorar im Jahr der Vereinnahmung in voller Höhe besteuert wurde.
Hinweis: Diese Entscheidung gilt generell für Tätigkeitsvergütungen von Freiberuflern. Um die Progressionswirkung der Steuerlast zu mindern, sollten Sie - soweit möglich und wirtschaftlich - Voraus- oder Ratenzahlungen mit Kunden oder Auftraggebern vereinbaren. |