Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Fünftelregelung - Freiberuflerhonorar für mehrjährige Tätigkeit ist nicht außerordentlich
25.06.2010
 

Außerordentliche Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten können nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und zumindest zwölf Monate umfasst. Allerdings hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden, dass keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen, wenn ein Rechtsanwalt während einer mehrjährigen Auseinandersetzung beratend tätig ist und sein Honorar erst zum Abschluss erhält. Bei Freiberuflern sei es nicht ungewöhnlich, für mehrjährige Tätigkeiten entlohnt zu werden; schwankende Einnahmen seien typisch, jedenfalls nicht ungewöhnlich. Die Tarifermäßigung hat das FG also versagt, so dass das Honorar im Jahr der Vereinnahmung in voller Höhe besteuert wurde.

Hinweis: Diese Entscheidung gilt generell für Tätigkeitsvergütungen von Freiberuflern. Um die Progressionswirkung der Steuerlast zu mindern, sollten Sie - soweit möglich und wirtschaftlich - Voraus- oder Ratenzahlungen mit Kunden oder Auftraggebern vereinbaren.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG