Ungenutzte Verluste in einem Veranlagungszeitraum (VZ) stellt die Finanzbehörde in der Regel gesondert fest. Den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts gibt sie Ihnen mit dem Einkommensteuerbescheid des jeweiligen VZ bekannt. Der Verlustfeststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid, so dass im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer nur die Verluste aus anderen VZ berücksichtigt werden, die gesondert festgestellt worden sind.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein in Österreich (und anderen EU-Staaten) im Jahr 2003 erzielter Verlust nicht ohne Durchführung einer gesonderten Verlustfeststellung bei der Steuerveranlagung für 2004 berücksichtigt werden kann. Über die Frage, welche Verluste gesondert festzustellen sind, wird im Verlustfeststellungsverfahren entschieden. |