Das Finanzgericht Hamburg hat kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für das Erststudium einer angehenden Ärztin keine Werbungskosten sind und ihr lediglich der begrenzte Sonderausgabenabzug zusteht. Seit 2004 ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung darstellen - außer, sie fallen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses an. Die Norm bestimmt in typisierender Weise, dass diese Kosten nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit und daraus zufließenden Einnahmen zusammenhängen. Das Gericht sah dies als verfassungsgemäß an und erkannte weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot.
Hinweis: Aufwendungen für eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium erfasst die Regelung nicht. Deshalb können diese bei Vorliegen des beruflichen Veranlassungszusammenhangs zu Werbungskosten führen. |