Haben Sie schon einmal an einem persönlichkeitsbildenden Lehrgang teilgenommen? Und kam das Finanzamt auch bei Ihnen zu dem Schluss, dass ein Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Frage kommt, weil kein ausreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit erkennbar ist? Dann lag das daran, dass das Amt die Kosten der Persönlichkeitsbildung und damit der steuerlich irrelevanten privaten Vermögensebene zugerechnet hat.
Das Finanzgericht Münster hat nun allerdings entschieden, dass die Aufwendungen für die Teilnahme an einer Coachingausbildung vorweggenommene Werbungskosten sind, wenn
• Sie den Kurs im Zuge einer beruflichen Neuorientierung absolvieren und
• die Absicht haben, nichtselbständig als Coach oder Trainer tätig zu werden.
Gleiches gilt, wenn Sie sich nach Absolvierung einer solchen Ausbildung als Coach bzw. Trainer selbständig machen. |