Bei der Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft führt man im Regelfall einen Versorgungsausgleich durch. Hierbei teilt man die in der gemeinsamen Zeit erworbenen Anrechte: grundsätzlich intern (also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) oder ausnahmsweise extern.
Die Übertragung der Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs wird für beide Ehegatten steuerfrei gestellt, weil bei den übertragenen Anrechten das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung bestehen bleibt. Später zufließende steuerpflichtige Leistungen gehören dabei bei beiden zur gleichen Einkunftsart. Lediglich die individuellen Merkmale für die Besteuerung sind bei jedem gesondert zu ermitteln.
Anrechte, die am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsreif sind (z.B. weil ein Anrecht nach Betriebsrentengesetz noch verfallen kann), sind von interner und externer Teilung ausgeschlossen. Insoweit kommen Ausgleichsansprüche und damit Ausgleichszahlungen nach der Scheidung in Betracht. Solche schuldrechtlichen Zahlungen kann der Ausgleichsverpflichtete unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen.
Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich muss der Ausgleichsberechtigte als sonstige Einkünfte versteuern, soweit der -verpflichtete die Leistungen als Sonderausgaben abziehen kann.
Hinweis: Zu den steuerlichen Folgen der internen und externen Teilung der Anrechte sowie zu den Ausgleichszahlungen nach einer Scheidung hat die Verwaltung umfassend Stellung genommen. Bei Bedarf informieren wir Sie gern über die danach zu berücksichtigenden Grundsätze. |