Die Privatnutzung eines im Betriebsvermögen gehaltenen Kfz kann man entweder mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder pauschal anhand der sogenannten 1%-Methode ermitteln. Bei Letzterer ist die private Nutzung für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Im Ergebnis muss der private Nutzungsanteil als Betriebseinnahme versteuert werden.
Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, ist der pauschale Nutzungswert laut Finanzverwaltung für jedes Fahrzeug anzusetzen, welches Sie oder Personen aus Ihrer Privatsphäre für Privatfahrten nutzen. Nun hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt: Gehören mehrere Kfz zu einem Betriebsvermögen, ist die 1%-Methode auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn tatsächlich nur eine Person diese privat nutzt.
Hinweis: Da man davon ausgehen kann, dass die Finanzverwaltung das Urteil bei Außenprüfungen verstärkt anwenden wird, kann es sich lohnen, die Privatnutzung künftig durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. |