Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 hat der Gesetzgeber den Sonderausgabenabzug für privat veranlasste Steuerberatungskosten (z.B. Ausfüllen des Mantelbogens zur Einkommen- oder Erstellung der Erbschaftsteuererklärung) versagt. Beratungskosten für die Erstellung Ihrer Steuererklärung dürfen weder Ihre Einkünfte noch Ihr Einkommen mindern. Nun bestätigt der Bundesfinanzhof: Der Gesetzgeber ist nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug der Kosten als Sonderausgaben zuzulassen. Dies verstößt weder gegen das objektive noch gegen das subjektive Nettoprinzip.
Hinweis: Laut Koalitionsvertrag will die Bundesregierung das Abzugsverbot rückgängig machen. In Anbetracht der dramatischen Haushaltslage ist dies aber fraglich. Gleichwohl können Sie einkünftebezogene Steuerberatungskosten nach wie vor als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigen. |