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Mandanteninformationen

Steuertipp - Unbeschränkter Abzug bei außerhäuslichem Arbeitszimmer
25.06.2010
 

Unterhalten Sie ein Arbeitszimmer? Dann kann dies zu Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt führen, weil Aufwendungen für ein häusliches Büro seit 2007 nur noch zum Abzug zugelassen werden, wenn dort der Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Allerdings greift diese Kürzungsvorschrift nicht bei außerhäuslichen Arbeitszimmern.

Doch wann ist ein Arbeitszimmer außerhäuslich? Ein als selbständiger Erfinder tätiger Oberarzt bewohnte die Untergeschosswohnung eines Zweifamilienhauses und nutzte die mit gesondertem Vertrag gemietete Wohnung im Obergeschoss als Arbeitszimmer. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) kam zu dem Ergebnis, dass mangels Einbindung in die häusliche Sphäre kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, und erkannte die Aufwendungen in voller Höhe an.

Ein häusliches Arbeitszimmer

• dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten und
• ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden.

Dies trifft nur zu, wenn das Büro zur privaten Wohnung einschließlich der Zubehörräume gehört. Die innere häusliche Verbindung mit der privaten Lebenssphäre fehlt laut FG, wenn in einem Mehrfamilienhaus zusätzlich zur privaten noch eine weitere Wohnung vollständig als Arbeitszimmer genutzt wird. Nur wenn die Wohnungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander liegen, handele es sich beim Büro um ein häusliches Arbeitszimmer.

 

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