Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in ein Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller dafür notwendigen Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Ein Drittland ist ein Staat, der nicht Mitglied eines Abkommens zwischen mindestens zwei (anderen) Staaten oder staatsähnlichen Gebilden wie beispielsweise der EU oder des EWR ist. Die Voraussetzungen müssen sich unter anderem aus Unterlagen wie einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, einem Versendungsbeleg oder einem sonstigen handelsüblichen Beleg ergeben.
Bereits seit dem 01.07.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt dabei die bisherige schriftliche Anmeldung. In Deutschland steht hierfür das IT-System „ATLAS-Ausfuhr“ zur Verfügung. Die Pflicht zur elektronischen Abgabe betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).
In einem umfangreichen Schreiben nimmt die Verwaltung nun zum belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr in den Fällen Stellung, in denen die Ausfuhranmeldung mittels EDV-gestütztem Ausfuhrverfahren elektronisch erfolgt. Die Regelungen gelten grundsätzlich für Ausfuhrlieferungen, die nach dem 30.06.2010 bewirkt werden.
Hinweis: Bei Bedarf informieren wir Sie gern über die Grundsätze, die Sie bei Ausfuhrlieferungen nun beachten müssen. |