Nach bisheriger Rechtsprechung kann die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels missbräuchlich sein, wenn
• die erwerbende Gesellschaft im Wesentlichen zum Zweck des Kaufs und Weiterverkaufs gegründet worden ist oder
• sie in Bezug auf die betroffenen Veräußerungsgeschäfte funktionslos ist und
• besondere Umstände hinzutreten.
Die Zwischenschaltung einer GmbH zur Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels bedarf somit besonderer Aufmerksamkeit.
Im Hinblick auf einen gewerblichen Grundstückshandel ist die Zwischenschaltung einer GmbH aber nicht grundsätzlich missbräuchlich, so der Bundesfinanzhof (BFH). Das gilt, wenn die GmbH nicht funktionslos ist, wenn sie also eine wesentliche - wertschöpfende - eigene Tätigkeit ausübt. Diese kann beispielsweise in der Bebauung des erworbenen Grundstücks bestehen. Der BFH betont, dass die Zwischenschaltung einer GmbH nicht stets einen Gestaltungsmissbrauch darstellt, da ein begründetes Interesse an einer Haftungsbeschränkung immer besteht. |