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Mandanteninformationen

Disquotale Einlage - Führt nicht zu Schenkungsteuer!
21.07.2010
 

Jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit sie den Bedachten auf Kosten des Zuwendenden bereichert, unterliegt als „Schenkung unter Lebenden“ der Schenkungsteuer. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann in der Leistung eines Gesellschafters an eine Gesellschaft eine freigiebige Zuwendung an einen oder mehrere Gesellschafter liegen, sofern diese nicht den Gesellschaftszweck fördert. Dieser Auffassung erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr eine Absage.

Er entschied, dass eine disquotale Einlage in eine GmbH keine Schenkungsteuer auslöst. Eine disquotale Einlage ist eine solche, die von den Beteiligungsquoten abweicht. Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter sein Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigiebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters vor. Nach Auffassung des BFH gilt das auch, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neuentstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese mehr wert ist als die übernommene neue Stammeinlage.

 

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