Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Sachzuwendung, kann die Zuwendung gemischt veranlasst sein. Dann kommt eine Aufteilung in steuerpflichtigen Arbeitslohn einerseits und steuerfreie Zuwendung im betrieblichen Interesse Ihres Arbeitgebers andererseits in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Sachzuwendung sowohl Elemente beinhaltet, bei denen die betriebliche Zielsetzung des Arbeitgebers ganz im Vordergrund steht, als auch solche, deren Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt. Kann der Charakter der Sachzuwendung aber nur einheitlich beurteilt werden, ist sie einheitlich dem einen oder aber dem anderen Bereich zuzuordnen.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten. |