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Mandanteninformationen

Sonderbetriebsausgaben - Einbringung einer Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis
29.07.2010
 

Haben Sie vor, Ihre Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis einzubringen? Diesen Vorgang können Sie in der Regel einkommensteuerneutral gestalten, wenn Sie die Einbringung zu Buchwerten vereinbaren.

Komplikationen können in solchen Einbringungsfällen allerdings Zinsen auf Darlehen verursachen, die noch in der Einzelpraxis entstanden sind. Das Finanzgericht Münster (FG) hat die Frage beantwortet, ob solche Zinsen betrieblich mit der Gemeinschaftspraxis zusammenhängen.

Im Streitfall hatte ein Arzt nach Auflösung einer Gemeinschaft seine Einzelpraxis in eine neue Gemeinschaftspraxis eingebracht. Er hatte versucht, die Zinsen von gut 47.000 € für zwei Darlehen Darlehen in Höhe von etwa 795.000 € als Sonderbetriebsausgaben geltend zu machen. Vier Jahre nach Bestehen der Gemeinschaftspraxis ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung an. Die Betriebsprüfer kamen dabei zu dem Ergebnis, dass mit den Darlehen Betriebsschulden von etwa 486.000 € abgelöst worden waren; den übersteigenden Betrag (40 %) behandelten sie als Privatschulden und kürzten daher den Betriebsausgabenabzug entsprechend um fast 19.000 €.

Das FG wies die Klage gegen die Kürzung der Zinsen ab. Diese seien in der Feststellungserklärung der GbR nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht als nachträgliche Betriebsausgaben aus der Einzelpraxis resultieren. Durch die Auflösung der (alten) Gemeinschaftspraxis sind die bestehenden Darlehen zur Betriebsschuld der Einzelpraxis geworden.

Wird ein Einzelunternehmen - wie hier im zweiten Schritt - in eine neue Gesellschaft eingebracht, gehören die Darlehensverbindlichkeiten und die damit zusammenhängenden Schuldzinsen zu den Einkünften aus der neuen Gesellschaft, soweit Kapital, das der neuen Gesellschaft überlassen wird, durch diese Darlehen finanziert worden ist. Bei Refinanzierungsdarlehen ist dies der Fall, soweit Anlagevermögen der Gemeinschaftspraxis zur Nutzung überlassen wird. Ausgehend vom Restbuchwert des Anlagevermögens der Einzelpraxis wurden die Betriebsschulden im Streitfall nur mit 45.300 € berücksichtigt und die Schuldzinsen entsprechend gekürzt.

 

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