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Mandanteninformationen

Krankenkassenbeiträge - Regeln für den Sonderausgabenabzug
29.07.2010
 

Seit diesem Jahr lassen sich sämtliche Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung aber nur für Beiträge, die der Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Daher sind Beitragsanteile für einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Zahnersatz oder Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig. Durch die neue Abzugsmöglichkeit haben in diesem Kontext Beitragsrückerstattungen wie beispielsweise Prämien- und Bonuszahlungen, die insbesondere bei Privatversicherten eine Rolle spielen, eine besondere Bedeutung: Sie mindern die Sonderausgaben.

Das Bundesfinanzministerium hat nun wichtige Anwendungsregeln erläutert und dabei unter anderem auf Folgendes hingewiesen:

• Ein kassenindividueller Zusatzbeitrag zählt zu den abziehbaren Sonderausgaben. Dieser Zusatzbeitrag beträgt maximal 1 % des beitragspflichtigen Einkommens (also bis zu 37,50 €) oder aber maximal 8 € monatlich ohne Prüfung der Einkommenshöhe.

• Nicht absetzbar sind Beiträge zu einer Auslands- oder Reisekrankenversicherung, die zusätzlich zu einem bestehenden gesetzlichen oder privaten Versicherungsschutz ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird.

• Ein Zusatzbeitrag von Privatversicherten für die Alterungsrückstellung ist abziehbar. Sofern dieser Beitrag jährlich maximal 100 € beträgt, ist er insgesamt begünstigt und muss nicht aufgeteilt werden.

• Beitragsrückzahlungen durch die Kasse mindern die Sonderausgaben in dem Jahr, in dem sie zufließen. Damit muss eine Erstattung im Jahr 2010 berücksichtigt werden, auch wenn sie im Vorjahr nicht in Anspruch genommene genommene Leistungen betrifft. Ab 2010 sollten Privatversicherte daher genau durchrechnen, ob sich eine Beitragsrückerstattung im gleichen Umfang wie noch bis 2009 lohnt oder ob sie ihre Rechnungen von Arzt, Apotheke und Krankenhaus besser bei der Kasse einreichen und auf die Erstattung verzichten sollten.

• Bei privatversicherten Arbeitnehmern mindert der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss die begüns¬tigten Beitragsanteile auch dann in voller Höhe, wenn Wahlleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer) abgesichert werden.

Beispiel: Jahresbeiträge 6.000 €, davon begünstigt 4.600 €. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 3.000 €. Als Sonderausgaben sind (4.600 € - 3.000 € =) 1.600 € abziehbar.

 

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