Auf die Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie auf die pauschale Abgeltungsteuer bei privaten Kapitaleinnahmen wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Ob diese Ergänzungsabgabe mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung weiter erhoben werden darf, wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klären. Aufgrund dieses anhängigen Verfahrens wird der Solidaritätszuschlag schon seit 2009 nur vorläufig festgesetzt.
Das Bundesfinanzministerium gewährt jetzt auch solchen Anlegern Rechtsschutz, deren Kapitalerträge abgeltend besteuert werden und bei denen die Kreditinstitute den Zuschlag automatisch einbehalten. Anleger müssen die bereits besteuerten Kapitaleinnahmen daher nicht mehr in der Einkommensteuererklärung aufführen, um ihre Fälle über einen anschließenden Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid offenhalten zu können.
Sollte das BVerfG die Erhebung des Solidaritätszuschlags als verfassungswidrig beurteilen, werden auf Antrag auch die Zuschläge erstattet, die auf die Abgeltungsteuer entfallen sind. Ein separater Antrag, die Kapitalerträge bereits vorher in die Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, ist dazu ausdrücklich nicht erforderlich. |