Viele angestellte Ärzte sind neben ihren regulären Dienstzeiten auch verpflichtet, Bereitschaftsdienste abzuleisten. Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kann der Arbeitgeber steuerfreie Zuschläge bis zu 125 % des Grundlohns zahlen. Folgende Zuschläge zum Grundlohn können steuerfreier Arbeitslohn sein:
Bezeichnung |
begünstigte Zeiten
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steuerfrei
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Nachtarbeit |
20:00 - 06:00 Uhr
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25%
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Sonntagsarbeit |
00:00 - 24:00 Uhr
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50%
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Feiertagsarbeit |
00:00 - 24:00 Uhr
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100%
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Arbeit am |
24.12. ab 14:00 Uhr, am 25./26.12. und am 1.5. ganztägig
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125%
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Unter Grundlohn versteht man den laufenden Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit zusteht. Dieser ist auf einen Stundenlohn umzurechnen und zur Berechnung des steuerfreien Zuschlags auf 50 € pro Stunde begrenzt.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit einem Fall befasst, in dem ein Oberarzt für alle Stunden des Bereitschaftsdienstes, also auch wenn diese außerhalb der begünstigten Zeiten lagen, dieselbe Vergütung in Höhe von 40 % des Grundlohns erhalten hatte. Nach Ansicht der Richter stehen dem Oberarzt keine steuerfreien Zuschläge für geleistete Rufbereitschaftsdienste zu. Nach der Intention des Gesetzgebers und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut seien nur Zuschläge steuerfrei, die über den an sich geschuldeten Grundlohn hinaus für eine Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten bezahlt würden.
Hinweis: Hätte sich die Zusatzvergütung nur auf die gesetzlich begünstigten Zeiten bezogen, wäre die Steuerfreiheit der Zuschläge im Streitfall möglich gewesen.
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