Vorsorgesparer mussten sich in den letzten Jahren gleich zweimal umstellen, wenn es um die Besteuerung ihrer Lebensversicherungen ging. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurden ab 2005 abgeschlossene Policen steuerpflichtig und auch die Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 brachte neue Regelungen.
Der Bundesfinanzhof befasst sich derzeit in vielen Urteilen noch mit der Prüfung der Steuerfreiheit bei bis 2004 abgeschlossenen Verträgen (Altpolicen). Derweil müssen Anleger beim Abschluss von Neupolicen geänderte Vorschriften beachten und bei ihren Altpolicen eine schädliche Verwendung der Sparsumme vermeiden.
Damit Sie trotz der vielen Änderungen den Überblick behalten, haben wir für Sie die sieben wichtigsten Eckpunkte zusammengestellt:
1. Steuerfreiheit bei Altpolicen
Diese weiterhin nach den Regeln bis 2004 begünstigten Verträge sind bei vorzeitiger Kündigung, Verkauf an Dritte oder planmäßiger Fälligkeit steuerfrei, wenn die bisherigen Bedingungen - wie zwölfjährige Mindestlaufzeit, keine schädliche Absicherung von Darlehen sowie Einmalbeiträge - eingehalten werden.
2. Steuerpflicht bei Altpolicen
Bei schädlicher Verwendung unterliegen die Kapitaleinnahmen dem Abgeltungssatz. Das ist oft günstiger als noch bis 2008, weil die rechnungsmäßigen Zinsen nicht mehr die Steuerlast für das übrige Einkommen erhöhen und nur dem moderaten Pauschalsatz von 25 % unterliegen. Wenn ein Sparer mit der Versicherungssumme einen Kredit besichert oder vor Ablauf der zwölf Jahre entweder kündigt oder die gebrauchte Police weiterverkauft, gilt das als schädliche Verwendung. Beim Verkauf einer schädlich verwendeten Police unterliegt die Differenz zwischen Verkaufserlös und den bis dahin eingezahlten Prämien der Abgeltungsteuer.
3. Neupolice mit halber Steuerfreiheit
Die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien unterliegt mit 50 % Ihrem individuellen Steuersatz, wenn Sie die beiden Bedingungen - Mindestlaufzeit zwölf Jahre und Auszahlung frühestens am 60. Geburtstag - einhalten. Über diese Regelung lässt sich beispielsweise mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung die halbierte Steuerpflicht komplett in die Zukunft verschieben und die Erträge laufen in der Zwischenzeit brutto auf. Dieser Stundungseffekt kann zu einer besseren Nachsteuerrendite führen.
4. Neupolice mit voller Besteuerung
Sofern eine der beiden Bedingungen (Mindestlaufzeit von zwölf und Mindestalter von 60 Jahren) nicht eingehalten wird, unterliegt die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien bei Fälligkeit oder Kündigung dem Abgeltungssatz von 25 %. Kommt es etwa bei vorzeitiger Kündigung zu einem Verlust, ist dieser mit anderen positiven Kapitaleinnahmen verrechenbar.
5. Verkauf einer Neupolice
Die Differenz zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös unterliegt dem Pauschaltarif erst über das Finanzamt, da vorab keine Abgeltungsteuer erhoben wird. Das Versicherungsunternehmen hat hierzu unverzüglich Mitteilung an das Finanzamt des ehemaligen Versicherten zu machen. Die hälftige Besteuerung ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Versicherte zum Verkaufszeitpunkt Laufzeit- und Altersbedingungen erfüllt. Ergibt der Verkauf ein Verlustgeschäft, liegen verrechenbare negative Kapitaleinnahmen vor.
6. Neupolice mit wenig Absicherung
Bietet die Kapitallebensversicherung einen zu geringen Todesfallschutz, um hierdurch die Rendite zu verbessern, kann bei einem Vertragsabschluss die halbe Steuerfreiheit nicht mehr genutzt werden.
7. Vermögensverwaltende Neupolice
Darf ein Sparer nach den Vertragsbedingungen sein eingebrachtes Vermögen unter dem Mantel einer Police weiterlaufen lassen, gelten wiederum andere Regeln. Solche vermögensverwaltenden Versicherungen werden zumeist im Ausland angeboten und sollen über diesen Umweg Steuervorteile bringen. Das gelingt aber nicht, weil der Versicherte einmal jährlich Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden sowie Verkaufserlöse zahlen muss - so als würde es sich um Erträge aus seinem eigenen Depot handeln. Bei der späteren Fälligkeit kommt dann noch eine weitere Steuerpflicht hinzu, sollte der Auszahlungserlös über den bisher versteuerten Summen der Vorjahre liegen. Ausgenommen von dieser neuen transparenten Besteuerung sind fondsgebundene Versicherungsverträge, sofern sich die Verwaltung auf öffentlich vertriebene Investmentfonds beschränkt. |