Der Gesetzgeber hat das Kfz-Steuergesetz erneut geändert. Durch verschiedene Klarstellungen sollen einerseits die Kfz-Steuer vereinfacht und andererseits eine gleichmäßige und einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sichergestellt werden. Hier die wichtigsten seit dem 01.07.2010 geltenden Neuerungen:
• Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw der Euro-6-Abgasstufe von maximal 150 € pro Fahrzeug wurde aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 beschränkt. Allerdings gilt für Fahrzeuge, die zwischen dem 01.07.2009 und dem 03.06.2010 erstmalig zugelassen wurden, eine Vertrauensschutzregelung: Die Halter dieser Fahrzeuge können die Steuerbefreiung ab dem 01.01.2011 beantragen.
• Trikes und Quads gelten jetzt als eigenständige Fahrzeuggruppe, deren Steuer nach Hubraum und Schadstoffemissionen (EU-Abgasstufen) bemessen wird.
• Nach einer fünfjährigen Befreiung wird die Steuer bei reinen Elektro-Pkw nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte reduziert.
• Der Gesetzgeber hat die Steuerpflicht von mindestens einem Monat bei Saisonkennzeichen nun ausdrücklich klargestellt.
• Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer im Rückstand ist, können jetzt nur noch die Zulassungsbehörden und nicht mehr auch die Finanzämter abmelden. Um festzustellen, ob jemand, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, gibt es eine bundesweit einheitliche Prüfung. |