Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Anscheinsbeweis spricht für Privatnutzung eines Firmenwagens

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Steuertipp - Vermietungsverluste bei Leerstand
29.07.2010
 

Haben Sie eine leerstehende Wohnung, die Verluste verursacht? Selbst wenn Sie die Wohnung vorher noch gar nicht vermietet haben, muss das Finanzamt diese Verluste grundsätzlich als - vorab entstandene - Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Sie müssen nur den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und dürfen ihn auch später nicht wieder aufgegeben haben.

Gehen Sie nicht das Risiko ein, später auf Ihren Verlusten sitzen zu bleiben! Ihre ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen müssen Sie gegenüber dem Finanzamt dokumentieren können, beispielsweise durch Zeitungsannoncen, Makleraufträge und Internetangebote etc.

Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg reicht es nicht aus, wenn Aus­hänge zur Vermietung an öffentlich zu­gänglichen Stellen (z.B. in Einkaufszentren und an Litfasssäulen) angebracht werden. Auch Flyer , aus denen sich weder die konkrete Lage der Wohnung noch ihr Mietpreis ergebe, und die in Briefkästen der Umgebung verteilt würden, seien für Nachweiszwecke ungeeignet.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG