Haben Sie eine leerstehende Wohnung, die Verluste verursacht? Selbst wenn Sie die Wohnung vorher noch gar nicht vermietet haben, muss das Finanzamt diese Verluste grundsätzlich als - vorab entstandene - Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkennen. Sie müssen nur den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und dürfen ihn auch später nicht wieder aufgegeben haben.
Gehen Sie nicht das Risiko ein, später auf Ihren Verlusten sitzen zu bleiben! Ihre ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen müssen Sie gegenüber dem Finanzamt dokumentieren können, beispielsweise durch Zeitungsannoncen, Makleraufträge und Internetangebote etc.
Dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg reicht es nicht aus, wenn Aushänge zur Vermietung an öffentlich zugänglichen Stellen (z.B. in Einkaufszentren und an Litfasssäulen) angebracht werden. Auch Flyer , aus denen sich weder die konkrete Lage der Wohnung noch ihr Mietpreis ergebe, und die in Briefkästen der Umgebung verteilt würden, seien für Nachweiszwecke ungeeignet. |