Auch als angestellter Arzt sind Sie Pflichtmitglied der Ärztekammer und müssen Ihre Rentenversicherungsbeiträge an das ärztliche Versorgungswerk leisten. Hat sich Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen den Beitrag ganz oder teils zu erstatten, fragt sich, ob dieser - wie bei gesetzlich rentenversicherten Personen - zu 50 % als steuerfreier Arbeitslohn behandelt werden muss.
Der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit des Arbeitslohns für den Fall abgelehnt, dass der Arzt kraft Gesetzes von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Die Zukunftssicherungsleistungen seien nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund einer materiell-gesetzlichen Verpflichtung tätigt. Die Pflichtversicherung des Arztes in einem berufsständischen Versorgungswerk mache die Zahlungen nicht zu einem gesetzlich geschuldeten Beitrag, sondern sei anstellungsvertraglich geschuldet. |