Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer verstößt gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) akzeptiert sie insbesondere bei Lehrern nicht, zumal die Schulen bestätigen können, dass es dort keine Arbeitsplätze für sie - beispielsweise zur Unterrichtsvorbereitung - gibt. Begünstigt sind auch Außendienstmitarbeiter, deren beruflicher Schwerpunkt beim Kunden liegt. Wem für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, kann nun bis zu 1.250 € mehr pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Da Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 seit April 2009 in Bezug auf das Arbeitszimmer vorläufig ergingen, lässt sich das Urteil des BVerfG noch für sie verwenden. Die rückwirkende Gesetzesänderung, die nun ansteht, kann also zur Erstattung führen.
Keine Auswirkung hat das Urteil bei Berufstätigen (Arbeitnehmern und Freiberuflern),
• die bereits 2006 nichts geltend machen konnten und
• bei denen das heimische Büro den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, denn für sie hat es ja gar keine Beschränkung gegeben.
Hinweis: Generell absetzbar sind aber die Kosten für die Büroeinrichtung wie Schreibtisch oder PC. Sie lassen sich auch dann als Arbeitsmittel geltend machen, wenn Finanzbeamte das Arbeitszimmer nicht anerkennen. |