Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Erleichterungen für Spendenabzug gelten auch 2024

Vorabhinweise zur Einführung der elektronischen Rechnung

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

Der maßgebende Grundlohn ist nach dem Anspruchsprinzip zu ermitteln

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Häusliches Arbeitszimmer - Abzugsverbot teils verfassungswidrig!
24.08.2010
 

Die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer verstößt gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz! Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) akzeptiert sie insbesondere bei Lehrern nicht, zumal die Schulen bestätigen können, dass es dort keine Arbeitsplätze für sie - beispielsweise zur Unterrichtsvorbereitung - gibt. Begünstigt sind auch Außendienstmitarbeiter, deren beruflicher Schwerpunkt beim Kunden liegt. Wem für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderes Arbeitszimmer zur Verfügung steht, kann nun bis zu 1.250 € mehr pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.

Da Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 seit April 2009 in Bezug auf das Arbeitszimmer vorläufig ergingen, lässt sich das Urteil des BVerfG noch für sie verwenden. Die rückwirkende Gesetzesänderung, die nun ansteht, kann also zur Erstattung führen.

Keine Auswirkung hat das Urteil bei Berufstätigen (Arbeitnehmern und Freiberuflern),

• die bereits 2006 nichts geltend machen konnten und

• bei denen das heimische Büro den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, denn für sie hat es ja gar keine Beschränkung gegeben.

Hinweis: Generell absetzbar sind aber die Kosten für die Büroeinrichtung wie Schreibtisch oder PC. Sie lassen sich auch dann als Arbeitsmittel geltend machen, wenn Finanzbeamte das Arbeitszimmer nicht anerkennen.

 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG