Unter Umständen ermöglicht es Ihnen der Gesetzgeber, außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu versteuern. Außerordentliche Einkünfte sind
• neben Veräußerungsgewinnen aus einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe
• auch Entschädigungen, die Sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen erhalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Entschädigung nur dann zu außerordentlichen Einkünften führt, wenn diese zusammengeballt zufließen. Dies ist der Fall, wenn Sie beispielsweise infolge der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum mehr erhalten, als Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten. Nach Auffassung des BFH ist für die Prüfung der Zusammenballung eine hypothetische und prognostische Betrachtung - zumeist der Gehaltsentwicklung des Vorjahres - erforderlich.
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