In der Vergangenheit hat sich das Finanzamt oft schwergetan, Ihre Aufwendungen für Fortbildungsveranstaltungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn diese auch Elemente privater Reisen enthielten. Dann hat es Ihre gesamten Ausgaben den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung zugerechnet. Doch dieser Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich widersprochen.
Im Streitfall ging es um Aufwendungen eines angestellten Arztes für die Teilnahme an einem sportmedizinischen Kurs am Gardasee, die er als Werbungskosten berücksichtigt haben wollte. Die Ärztekammer erkannte die Fortbildung als Voraussetzung für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ an. Das Programm sah in den Morgenstunden und am Nachmittag Vorträge vor, die Zeit dazwischen war für die Theorie und Praxis verschiedener Sportarten wie Surfen oder Biken eingeplant.
Nach Ansicht des BFH enthält das Einkommen¬steuergesetz kein Aufteilungs- und Abzugsverbot und kann der Aufteilung gemischt veranlasster, aber anhand ihrer beruflichen und privaten Anteile trennbarer Reisekosten somit nicht entgegenstehen. Solche Aufwendungen sind grundsätzlich aufzuteilen, wenn weder die berufliche noch die private Veranlassung von untergeordneter Bedeutung ist. Als Aufteilungsmaßstab kommt das Verhältnis der Zeitanteile in Betracht. Im Einzelfall kann das unterschiedliche Gewicht der Elemente es jedoch erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder von einer Aufteilung ganz abzusehen.
Hinweis: Bitte bewahren Sie die Programme Ihrer Fortbildungsveranstaltungen auf, damit Sie im Zweifelsfall die berufliche Veranlassung und deren Umfang darlegen können. |