Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung zu. Datenschutzerklärung
KOMPETENZEN
Klick, um mehr zu erfahren
Steuererklärungen
Steuerberatungsleistungen
Lohnbuchhaltung
Existenzgründungsberatung
Unternehmensbewertung
Sanierungsberatung
Finanzwirtschaftliche Beratung
SCHWERPUNKTE
Heilberufe im weiten Sinne
sowie sonstige Freiberufler
  MandanteninformationenMandantenschreibenDownloads / FormulareRegistrierung Newsletter
Partner Logo
 

Kosten einer Ersatzmutter sind nicht absetzbar

EU aktualisiert die Liste unkooperativer Länder

Ehrenamtliche Gewerkschaftstätigkeit einer Ruhestandsbeamtin

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

Steuereinbehalt lässt sich mit NV-Bescheinigung vermeiden

   

Fragen und Antworten zum gesetzlichen Mindestlohn

 
Uwe Martens Steuerberater Rostock
 
Informationen für
Heilberufe
  oder
Allgemein
Anrede
Frau
Herr
Vorname
Nachname
E-Mail-Adresse
Information
Ich möchte aktuelle Steuerinformationen von der Uwe Martens Steuerberatungsgesellschaft mbH erhalten.
* Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen (Pflichtfeld, bitte abhaken)
Mit dem Absenden des Kontaktformulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung).
 

Mandanteninformationen

Vorsicht bei Rechnungen
24.03.2009
 

Genaue Leistungsbeschreibung für Vorsteuerabzug notwendig!

Sie können als Unternehmer die in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
 
Die Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dabei muss die Bezeichnung der Leistung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ reicht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht aus.
 
Im Streitfall entschied der BFH, dass das Attribut „technisch“ eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen bezeichne. Lässt sich die ausgeführte Leistung weder aus den sonstigen Angaben in der Rechnung noch aus Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren, liegen die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor.
 
Hinweis: Prüfen Sie die Eingangsrechnungen stets sorgfältig. Fehlen in der Rechnung Angaben tatsächlicher Art, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, sollte die Identifizierung zumindest aus anderen Geschäftsunterlagen eindeutig und leicht möglich sein. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug aus formellen Gründen verwehrt.
 

<< zurück zur Übersicht aller Mandanteninformationen

Download kompletter Mandantenschreiben

 

Impressum - Datenschutz

© Webdesign & Werbeagentur psn media GmbH & Co. KG