Betreiben Sie als Arzt eine Einzelpraxis, wird der Moment kommen, in dem Sie überlegen müssen, wie Ihre Nachfolge aussehen soll. Oder Sie beschließen unabhängig von der Nachfolge, einen Sozius in die Praxis mit aufzunehmen. Damit dieser Vorgang nicht unnötig Steuern kostet, sollten Sie die Aufnahme des Partners oder künftigen Nachfolgers im sogenannten Zwei-Stufen-Modell vollziehen.
Beteiligen Sie den Partner nämlich sofort - beispielsweise mit 50 % - gegen Ausgleichszahlung an Ihrem Unternehmen, führt dies zu einem laufenden Gewinn und nicht zu einem begünstigten Veräußerungsgewinn, für den ein Freibetrag und eine Tarifermäßigung gewährt würden. Vollziehen Sie die Aufnahme hingegen in zwei Schritten, indem Sie den Partner zunächst mit beispielsweise 5 % beteiligen, liegt zwar auch insoweit ein laufender Gewinn vor. Die weiteren 45 % können Sie dann jedoch begünstigt übertragen, weil mit der Aufnahme des Partners mit 5 % eine Personengesellschaft entstanden ist. Somit können Sie in einem zweiten Schritt steuerbegünstigt einen Mitunternehmeranteil veräußern.
Allerdings gilt es dabei, gewisse Klippen zu um umschiffen, da die Finanzverwaltung das Zwei-Stufen-Modell gern als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ansieht und daher nicht anerkennen will.
Das Finanzgericht Hamburg sieht jedenfalls die Gründung einer Freiberufler-Sozietät im Zwei-Stufen-Modell nicht als Gestaltungsmissbrauch an, wenn
• zwischen dem Vertrag über die Aufnahme des Sozius und dem über die Anteilserhöhung mindestens ein Jahr liegt und
• sich nicht mindestens einer der Vertragspartner bei der Sozietätsgründung unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.
Das Gericht sah wirtschaftliche Gründe für die zweistufige Beteiligung: Bei Freiberufler-Sozietäten sei es besonders wichtig, zunächst einmal zu erproben, ob man überhaupt zusammenarbeiten kann. |