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Kapitallebensversicherungen - Besteuerung von Alt- und Neupolicen
26.08.2010
 

Vorsorgesparer mussten sich in den letzten Jahren gleich zweimal umstellen, wenn es um die Besteuerung ihrer Lebensversicherungen ging. Mit dem Alterseinkünftegesetz wurden ab 2005 abgeschlossene Policen steuerpflichtig und auch die Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 brachte neue Regelungen.

Der Bundesfinanzhof befasst sich derzeit in vielen Fällen noch mit der Prüfung der Steuerfreiheit bei bis 2004 abgeschlossenen Verträgen (Altpolicen Altpolicen). Derweil müssen Anleger beim Abschluss von Neupolicen neue Vorschriften beachten und bei ihren Altpolicen eine schädliche Verwendung der Sparsumme vermeiden.

Damit Sie den Überblick behalten, haben wir für Sie die sieben wichtigsten Eckpunkte zusammengestellt:

1. Steuerfreiheit bei Altpolicen: Diese weiterhin nach den Regeln bis 2004 begünstigten Verträge sind bei vorzeitiger Kündigung, Verkauf an Dritte oder planmäßiger Fälligkeit steuerfrei, wenn die bisherigen Bedingungen - wie zwölfjährige Mindestlaufzeit, keine schädliche Absicherung von Darlehen sowie Einmalbeiträge - eingehalten werden.

2. Steuerpflicht bei Altpolicen: Bei schädlicher Verwendung unterliegen die Kapitaleinnahmen dem Abgeltungssatz von 25 %. Das ist oft günstiger als noch bis 2008, weil die rechnungsmäßigen Zinsen nicht mehr die Steuerlast für das übrige Einkommen erhöhen. Wenn ein Sparer mit der Versicherungssumme einen Kredit besichert oder vor Ablauf der zwölf Jahre kündigt bzw. die Police weiterverkauft, gilt das als schädliche Verwendung. Beim Verkauf einer schädlich verwendeten Police unterliegt die Differenz zwischen Verkaufserlös und den bis dahin eingezahlten Prämien der Abgeltungsteuer.

3. Neupolice mit halber Steuerfreiheit: Die Differenz zwischen Auszahlung und Sum¬me der Prämien unterliegt mit 50 % Ihrem individuellen Steuersatz, wenn Sie die beiden Bedingungen - Mindestlaufzeit zwölf Jahre und Auszahlung frühestens am 60. Geburtstag - einhalten. So lässt sich mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung die halbierte Steuerpflicht in die Zukunft verschieben und die Erträge laufen in der Zwischenzeit brutto auf. Das kann zu einer besseren Nachsteuerrendite führen.

 

4. Neupolice mit voller Besteuerung: Sofern eine der beiden Bedingungen (Mindestlaufzeit zwölf und Mindestalter 60 Jahre) nicht eingehalten wird, unterliegt die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Prämien bei Fälligkeit oder Kündigung dem Abgeltungssatz von 25 %. Kommt es bei vorzeitiger Kündigung zu einem Verlust, ist dieser mit anderen positiven Kapitaleinnahmen verrechenbar.

5. Verkauf einer Neupolice: Die Differenz zwischen den bis dahin eingezahlten Beiträgen und dem Verkaufserlös unterliegt dem Pauschaltarif erst über das Finanzamt, da vorab keine Abgeltungsteuer erhoben wird. Die hälftige Besteuerung ist auch dann nicht anwendbar, wenn der Versicherte zum Verkaufszeitpunkt Laufzeit- und Altersbedingungen erfüllt. Ergibt der Verkauf ein Verlustgeschäft, liegen verrechenbare negative Kapitaleinnahmen vor.

6. Neupolice mit wenig Absicherung: Bietet die Kapitallebensversicherung einen zu geringen Todesfallschutz, um hierdurch die Rendite zu verbessern, kann die halbe Steuerfreiheit bei solchen Verträgen nicht mehr genutzt werden.

7. Vermögensverwaltende Neupolice: Darf ein Sparer sein eingebrachtes Vermögen unter dem Mantel einer Police weiterlaufen lassen, gelten andere Regeln. Solche Versicherungen werden meist im Ausland angeboten und sollen über diesen Umweg Steuervorteile bringen. Das gelingt aber nicht, weil jährlich Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und Verkaufserlöse zu zahlen ist. Bei der späteren Fälligkeit kommt eine weitere Steuerpflicht hinzu, sollte der Auszahlungserlös über den bisher versteuerten Summen der Vorjahre liegen. Ausgenommen davon sind fondsgebundene Versicherungsverträge, sofern sich die Verwaltung auf öffentlich vertriebene Investmentfonds beschränkt.

 

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